...Um die Anmeldung Minderjähriger soweit wie möglich auszuschließen, wurden seitens unserer Mandantin schon auf der Anmeldeseite bei der Angabe des Alters alle Jahrgänge gesperrt, bei deren Eingabe eine Volljährigkeit nicht vorliegen kann. Eine Anmeldung unter Angabe eines Lebensalter von unter 18 Jahren ist also technisch nicht möglich. Wenn sich ein Minderjähriger für das Datenbankangebot meiner Mandantin anmeldet, so muss er dafür ein auf sich unzutreffendes Alter eingeben.
Obwohl die Geschäftstätigkeit eines Minderjährigen regelmäßig durch die gesetzlichen Bestimmungen des BGB beschränkt ist und die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts erst seine Wirksamkeit erfährt, wenn die Erziehungsberechtigten dem Vertragsverhältnis zustimmen, kann sich ein Minderjähriger laut aktueller Rechtssprechnung weiter in einem Haftungsverhältnis befinden, wenn dieser den vorgenannten Vertragsabschluss durch unerlaubte Handlungen erwirkt hat und es ihm nicht an einer deliktischen Einsichtsfähigkeit gemangelt hat (Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 9/70). Unserer Ansicht nach ist dieser Fall hier eingetreten. In Hinblick auf das höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichtshofes bleibt die Forderung von unserer Seite insoweit bestehen.
Wir weisen darauf hin, das diese o.g. Handlung auch strafrechtlich relevant sein kann, sowohl im Hinblick auf einen sog. Eingehungsbetrug als auch in Form der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. 269 Abs. 1, 2 StGB:
"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, da bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen wrde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar(...)"
Zivilrechtlich weisen wir darauf hin, dass die Überlassung eines Rechners mit Internetzugang an einen Minderjährigen ohne Aufsicht sich aus Sicht eines Dritten - hier unserer Mandantin - als konkludente Zustimmung der Erziehungsberechtigten für eventuelle rechtsgeschäftliche Erklärungen darstellt.
Insofern sich ein Minderjähriger ohne Kenntnis der Erziehungsberechtigten Zugang zum Internet verschafft hat, liegt in aller Regel eine Aufsichtspflichtsverletzung vor, denn es besteht auch die Pflicht zur Kontrolle der Freizeitbeschäftigungen des Minderjährigen. In diesem Falle wird die Zahlungsforderung in Form eines Schadenersatzanspruches gegen die Aufsichtspflichtigen geltend gemacht.
Weiterhin weisen wir Sie auf den Taschengeldparagraphen des 110 BGB hin.
Daher gehen wir vom Fortbestand der Forderung aus und fordern Sie auf, den in der Ihnen vorliegenden Rechnung vorliegenden Betrag zur Vermeidung weiterer Kosten fristgerecht auszugleichen.
Fr Rückfragen stehen wir Ihnen auch gerne persönlich unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Forderungsservice
Rechtsanwaltskanzlei Schulze
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Rechtsanwalt Schulze ist zugelassen beim Hamburger Land- und Amtsgericht und ist vor den gleichen Gerichten der brigen Bundesländer Deutschlands vertretungsberechtigt. Rechtsanwalt Schulze ist Mitglied der hanseatischen Anwaltskammer. |