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Arglistige Täuschung, Irreführung
Kommentar

Wesentliche Vertragsbestandteile dürfen nicht versteckt werden - und wesentliche Vertragsbestandteile sind die Kostenpflichtigkeit eines Dienstes oder der Preis - durch das Setzen eines Häkchens - oder durch einen Link auf eine andere Seite kann sich ein Vertragspartner nicht von dieser Pflicht zur Klarheit entziehen - im Gegenteil, er offenbart dadurch eher die Irreführungsabsicht.
Bei einem Vertrag kommt es darauf an, dass die wesentlichen Bestandteile deutlich und offen dargestellt werden - ein Verstecken in den AGBs ist ausgeschlossen - das ist gängige Rechtsprechung.
Ein Verstecken in den AGBs kann als arglistige Täuschung = Betrugsversuch gewertet werden.

Da es sich bei solchen Angeboten um Angebote an Privatpersonen  handelt, sind diese auch noch durch die Verbraucherschutzgesetze geschützt - jeder der hier zahlt, darf auch Geld in die Mülltonne werfen.
Ein Gang zum oder Anruf bei der Verbraucherzentrale schafft Klarheit.

Ein Gang zur Polizei und Anzeige wegen Betrugsversuch ist Ehrensache und für jeden verantwortlichen Bürger geboten - dadurch hilft er, andere vor solchen Machenschaften zu schützen. Und ein bisschen Nächstenliebe zahlt sich immer aus.

Wobei festgehalten werden muss, dass zwar Verbraucher (Privatmenschen) vor solchen Trickbetrügern rechtlich weitgehend geschützt sind - dass bei Gewerbetreibenden ein derartiger Schutz aber bisher noch aussteht. Hier muss der Gesetzgeber dringend tätig werden.
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