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Information zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(Fassung in der Änderung zum 01. August 2002!)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

Quelle: Verbraucherinformationssystem / Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Widerruf

...Ein Widerruf des Vertrags kommt daneben ebenfalls in Betracht. Der Vertrag wird im Rahmen des Fernabsatzes geschlossen. Findet sich auf der Seite keine Widerrufsbelehrung, so kann der Vertrag auch nach Ablauf der zwei Wochen noch widerrufen werden.

Oft ist die Widerrufsbelehrung irgendwo innerhalb der Teilnahmebedingungen untergebraucht.

Nach Auffasssung der Verbraucherzentrale Bayern ist es nicht ausreichend, die Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu platzieren.

Dies entspricht nämlich nicht dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Voraussetzungen zum Deutlichkeitsgebot.

Die Belehrung muss optisch gegenüber dem restlichen Text hervorgehoben werden.

Jedenfalls muss, wenn die Widerrufsbelehrung nicht auf der ersten Seite platziert ist, neben dem Hinweis auf die Teilnahmebedingungen, Verbraucherinformationen o.ä. ausdrücklich auch der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung vorhanden sein.

Fehlt eine nach diesen Anforderungen ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, so kann hilfsweise jederzeit der Widerruf erklärt werden.

AG Wuppertal 32 C 152/08 vom 01.12.2008 Quelle: jurpc.de
"...Zwar lagen zwischen dem Vertragsabschluss und der Widerrufserklärung mehr als zwei Wochen. Mangels hinreichender Aufklärung der Klägerin über das Widerrufsrecht hat die Widerrufsfrist nicht mit dem Vertragsabschluss begonnen....der Unternehmer muss dem Verbraucher...eine Widerrufsbelehrung in Textform erteilen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite...anzuklicken..,erfüllt diese Voraussetzung nicht...."
AG Mítte 17 C 298/08 vom 05.11.2008
Quelle: http://www.nicht-abzocken.eu/dokumente/17C298-08.pdf
Netsolutions hat keinen Anspruch auf Zahlung. U. a. ist die Beklagte nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden.
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