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Ausführungen eines Anwalts am Beispiel condome.tv

Betroffene: "...Ich habe mich nun von einem Anwalt beraten lassen...hier das Resultat:"

"... der entscheidende Gesichtspunkt bei Ihrer Anmeldung bei www_condome.tv ist letztlich, ob Sie durch die Eingabe Ihrer Daten dort tatsächlich einen längerfristig bindenden Vertrag mit entsprechender Zahlungspflicht abgeschlossen haben.

In dieser Hinsicht haben Sie sich bisher absolut richtig verhalten, indem Sie sich auf eine nicht erkennbare Kostenpflicht berufen haben und unter anderem auf das Urteil des Amtsgerichts München in einer ähnlichen Konstellation verwiesen haben.
Aus dem Gesichtspunkt, dass auf der Seite nur so versteckt auf die Kostenpflicht hingewiesen wird, dass der Durchschnittsbenutzer diese Angabe übersieht, ist rechtlich die Schlussfolgerung abzuleiten, dass dann die Anmeldung und Eingabe der Daten durch den Benutzer keine wirksame Erklärung darstellt, einen Vertrag abschließen zu wollen.
Sie können sich also darauf berufen, dass kein rechtsgültiger Vertrag besteht, so dass auch keine Zahlungspflicht Ihrerseits existiert.

Durch die Mahnungen und Schreiben des Inkassobüros versuchen derartige Anbieter dann regelmäßig Druck auszuüben, die Forderung doch noch zu bezahlen.
Im Endeffekt könnte aber eine Forderung gegen Sie nur gerichtlich durchgesetzt werden, und Mahnkosten oder sonstige Zusatzkosten können überhaupt nur dann anfallen, wenn eine wirksame Hauptforderung gegen Sie gegeben wäre (was aber eben nicht der Fall ist).
Daher müssten Sie eigentlich nicht reagieren, solange nur außergerichtliche Schritte gegen Sie unternommen werden und Sie weiter Mahnschreiben erhalten. Tätig werden müssten Sie erst, sofern der Anbieter tatsächlich gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten würde.

Dabei könnte entweder ein Mahnbescheid gegen Sie beantragt werden oder aber eine Klage erhoben werden.

Ein Vorgehen des Anbieters über einen Mahnbescheid käme eventuell in Betracht, da dieser relativ simpel und kostengünstig beantragt werden kann und dabei das Gericht den erhobenen Anspruch inhaltlich nicht überprüft, sondern den Mahnbescheid einfach bei Ihnen als Schuldner zustellt.

In einem solchen Fall müssten Sie innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt gegen den Mahnbescheid Widerspruch beim Gericht einlegen, da dieser ansonsten unabhängig von der Berechtigung der Forderung rechtskräftig werden könnte. Der Widerspruch ist aber einfach möglich, indem Sie auf dem beigelegten Formular ankreuzen, dass der Anspruch unberechtigt ist (wobei keine Begründung angegeben werden muss) und das Formular ans Gericht zurückschicken.
Dann bekommt der Anbieter Ihren Widerspruch mitgeteilt und müsste dann seinerseits wiederum Klage erheben. Dass eine Klage erhoben würde, ist aber bei derartigen Anbietern sehr unwahrscheinlich, da dafür schon ein höherer Vorschuss einbezahlt werden muss und die Anbieter natürlich wissen, dass Sie vor Gericht eigentlich keinen wirksamen Vertrag und damit keinen Zahlungsanspruch beweisen können.
Soweit Sie aber tatsächlich verklagt werden sollten, wäre dies das Stadium in dem man sich überlegen sollte, einen Anwalt einzuschalten, der dann für Sie gegen die Klage vorgehen könnte.

Die Eintragung unter www.schuldnerverzeichnis.de ist naturgemäß ebenfalls unzulässig, da keine Forderung gegen Sie besteht, so dass Sie eigentlich dagegen vorgehen könnten.
Es dürfte aber fraglich sein, ob sich der Aufwand lohnt.
Bei der Seite handelt es sich offenbar um einen Ableger der Deutschen Inkassostelle (DIS) die hier versucht, für den unseriösen Anbieter die Forderungen einzutreiben.
Nachdem keine seriöse Organisation für Auskünfte auf diese Seite zugreifen dürfte, ist vermutlich die nachteilige Wirkung eines Eintrags als eher gering einzuschätzen ..."

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